Verwalterbestellung: Wie Eigentümer ihren Hausverwalter wechseln
Sie sind Wohnungseigentümer und als Mitglied einer Hausgemeinschaft mit ihrem Verwalter unzufrieden? Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es für eine Ablösung des Verwalters gibt.
Was bedeutet Verwalterbestellung?
Hausverwalter beauftragen Handwerker für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, erstellen die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung und organisieren die Eigentümerversammlung. Für den verantwortungsvollen Job kommt ein geeigneter Wohnungseigentümer oder ein externer kommerzieller Anbieter infrage. Dabei gilt: „Für die WEG besteht keine Pflicht, einen externen Verwalter zu beauftragen“, so Guido Stein, Vorstand von myimmo-office, einem Anbieter von Verwaltungstools für kleinere Eigentümergemeinschaften. Mit solchen Tools können die Eigentümergemeinschaften Verwaltungsaufgaben einfach selbst erledigen.
Die sogenannte Verwalterbestellung erfolgt im Rahmen der Eigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stimmt ab, die Stimmmehrheit entscheidet. Im Verwaltervertrag wird die Amtszeit dokumentiert. Bei einer neu gegründeten WEG ist die erstmalige Bestellung des Verwalters für höchstens drei Jahre zulässig, grundsätzlich kann der Hausverwalter für maximal fünf Jahre bestellt werden. Die Befristung lässt sich durch Wiederwahl beliebig oft verlängern.
Einen guten von einem schlechten Verwalter unterscheiden
Die folgende Checkliste hilft bei der Beurteilung des Verwalters. Ein guter Verwalter:
- ist engagiert, zuverlässig und gewissenhaft,
- arbeitet kompetent, sachlich und routiniert,
- hat idealerweise eine Ausbildung im Immobilienbereich,
- verhält sich neutral, ist kritikfähig und lösungsorientiert,
- bietet Einsicht in die Kontounterlagen und verwaltet Finanzen sorgsam und
- ist erreichbar, reagiert zeitnah und hat idealerweise feste Sprechzeiten.
Sollten die genannten Punkte nicht auf Ihren Verwalter zutreffen, ist es eventuell Zeit für einen Wechsel. Hinweis: Bis vor Kurzem konnte im Prinzip jeder als WEG-Verwalter tätig sein. Doch seit 2019 gelten neue Regeln für Hausverwalter. WEG-Verwalter müssen bestimmte Fortbildungen vorweisen, um die Tätigkeit gewerblich auszuüben.
Die Abberufung des Verwalters
Die Kündigungsfristen von Verwalterverträgen betragen drei bis sechs Monate, bei Neubauprojekten können sie sich auf bis zu drei Jahren belaufen. Wer eine außerordentliche Kündigung des Verwalters erwirken will, sollte triftige Gründe vorweisen können und sich im Zweifelsfall vorab juristisch beraten lassen.
Mögliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung:
Der WEG-Verwalter
- veruntreut Gelder oder führt die Bücher nicht sauber,
- manipuliert das Protokoll der Eigentümerversammlung,
- trennt nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum,
- verwaltet Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß,
- verweigert den Wohnungseigentümern Einsicht in Abrechnungsunterlagen.
Fotocredit: SKY-TOM / Free-Photos
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