Mein Haus, dein Haus: Warum sich Paare mit dem Güterrecht befassen müssen

Heiraten, Kinder - dann folgt das Haus. So in etwa stellt sich das frisch verheiratete Ehepaar ihr Leben vor. Nur wenige denken an eine mögliche Scheidung oder anfallende Streitigkeiten rund um das Eigentum. Wer sich aber vorab Gedanken über das Thema macht, kann sich Stress später sparen.

Das Güterrecht ist ein Thema, von dem die meisten Ehepaare nichts wissen wollen. Diese Vernachlässigung bringt den Paaren nichts als Ärger, wenn es zur Scheidung kommt. Statistiken zeigen, dass der Tod nicht der einzige Grund ist, eine Ehe zu beenden. Diese dauert im Schnitt 15 Jahre, bis die Scheidung eingereicht wird. Etwa jede dritte Ehe folgt diesem unglücklichen Szenario. Es wird also klar, dass sich jedes Brautpaar mit dem Güterrecht befassen sollte - je früher, desto besser.

Ein kleines Trostpflaster: Auch wenn das Güterrecht ein trockenes Thema ist, muss man sich doch nur einmal damit beschäftigen.

Zugewinn: Die häufigste Gütertrennung

Ehepaare, die die Gütertrennung ignorieren und nicht eigenständig regeln, leben in der nach § 1363 geregelten Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand wird, unter Umständen unwissend, von den meisten Menschen gewählt. Viele von ihnen treffen ihre Vorsorge lediglich für das Alter oder Krankheit, indem sie eine zusätzliche Krankenversicherung und eine private Altersvorsorge abschließen. Über die Konsequenzen einer gescheiterten Ehe machen sich nur die wengisten Menschen Gedanken.

Dies war für den Gesetzgeber Grund genug, 2009 den Zugewinn und Zugewinnausgleich mithilfe einer Güterrechtsreform zu modernisieren. Nun wird im Scheidungsfall der Ehegatte gestärkt, der ein Ausgleichsrecht gegenüber seinem Partner hat.

Wie genau sieht aber die Zugewinngemeinschaft aus? Nach § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB bleibt das Vermögen beider Seiten getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbst. Das bedeutet auch, dass jeder Ehegatte für seine Schulden selbst haftet. Auf der anderen Seite besitzt keiner der Beiden die alleinige Verfügung über das Vermögen.

Praxisbeispiel: Herr Max Mustermann erbt ein Haus, welches er verkaufen will. Außer dem neuen Vermögen haben die Eheleute kein Anderes. Das Haus hat einen Verkehrswert von 350.000 Euro, auf dem Grundschulden von 300.000 eingetragen sind. Max Mustermann erhält ein Angebot von einem Interessenten, der 200.000 Euro zahlen möchte. Da der Wert des Hauses bei 50.000 Euro liegt (Verkehrswert minus Grundschulden), ist das Angebot des Interessenten höher. Das Haus kann Max Mustermann allerdings nicht ohne die Zustimmung seiner Ehefrau verkaufen.

Die Zugewinngemeinschaft endet…

  • wenn ein Ehegatt verstirbt,
  • durch einen notariellen Ehevertrag,
  • über ein Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder
  • durch eine Scheidung.

Sobald die Zugewinngemeinschaft endet, muss der Zugewinn ausgeglichen werden, es sei denn, die Beiden verzichten darauf.

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Beteiligung: Wenn beide Ehepartner im Grundbuch stehen

Kaufen Ehepartner gemeinsam eine Immobilie, ist in der Regel jeder von ihnen im Grundbuch eingetragen. In diesem Fall kann das Paar mit einem Ehevertrag regeln, wie im Falle einer Scheidung vorzugehen ist. Hier gibt es mehrere Szenarien:

  1. Einer der Partner erhält das Haus oder die Wohnung: Der Partner zahlt ihm dann die Hälfte des Verkehrswerts abzüglich anfallender Belastungen.
  2. Das Haus wird verkauft/vermietet: Der Erlös wird in diesem Fall geteilt.
  3. Teilungsversteigerung: Wenn ursprünglich lediglich ein Partner im Grundbuch eingetragen war, welcher den Ehegatten als Miteigentümer aufnahm, kann er dies rückgängig machen. Das ist allerdings nur möglich, wenn dies zuvor notariell vereinbart wurde.

Die Alternativen der Zugewinngemeinschaft

Wenn sich ein Paar gegen die automatisch greifende Zugewinngemeinschaft entscheidet, müssen sie das Güterrecht vertraglich regeln. Hier stehen drei Formen zur Auswahl:

  • Gütergemeinschaft: Dieser Güterstand ist laut einem Artikel auf juwelier-schmuck.de altmodisch. Aufgrund komplizierter rechtlicher Vorschriften wird die Gütergemeinschaft selten gewählt.
  • Gütertrennung: Vermögen bleiben während der Ehe voneinander getrennt. Beide Seiten können über ihr Hab und Gut ohne Zustimmung des anderen verfügen.
  • Modifizierter Zugewinnausgleich: Individuelle Regelungsmöglichkeiten helfen, diverse Sondervereinbarungen zu treffen, die über den klassischen Zugewinnausgleich hinausgehen.

Eine ideale Form der Güterregelung gibt es nicht. Jedes Paar ist beraten, die beste Form gemeinsam mit Anwalt und Notar zu finden, die die individuelle Situation des Ehepaares objektiv betrachten können.

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Dieser Artikel behandelt die Themen Zugewinn , Gütertrennung , Güterrecht , Zugewinngemeinschaft und Grundbuch .

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