Scheidung und Hausrat
Mit einer Scheidung und der Auflösung eines Haushalts gehen zahlreiche Fragen einher. Wer bekommt was und kann einer der Ehepartner auf bestimmte Möbelstücke und Weiteres bestehen? Was gehört alles zum Hausrat und wie wird im Zweifelsfall entschieden? Nachfolgend haben wir einige Fragen zu den genannten Themen aufgegriffen und geben dir zusätzliche Tipps, worauf du dabei achten solltest.
Was gehört eigentlich zum Hausrat?
Zunächst ist es sinnvoll zu klären, was genau als Hausrat definiert wird. Generell gehören zum Hausrat alle Gegenstände, welche in der Wohnung des Ehepaares vorhanden sind. Mit dazu gehören kann also:
- Möbelstücke
- Geschirr
- Wäsche (Handtücher, Bettwäsche und Ähnliches)
- Dekorationen (wozu auch Gemälde oder Skulpturen zählen)
- Unterhaltungselektronik (Fernseher, Musikanlage, Gaming-Konsole)
Ein sehr häufig diskutierter Gegenstand des Hausrats ist das Haustier, sofern eines im Haushalt lebt. Zwar wird dieses für beide Partner in der Regel zum Familienmitglied. Gesetzlich gesehen ist es jedoch ein Sachgegenstand, der zum Inventar des Hausrats gehört.
Daneben gibt es außerdem noch ein paar Gegenstände, die ganz klar nicht zum Hausrat gehören. Diese umfassen:
- Dinge, die man sicher in einem Safe aufbewahrt (Luxusgegenstände, die zum Beispiel als Kapitalanlage verwendet werden)
- Persönliche Gegenstände
- Gegenstände, die ein Ehepartner in seinem Büro aufbewahrt (hierzu gehören auch Mobiliar, spezielle Fachbücher oder entsprechendes Handwerkszeug)
Tipp: Wurden Dinge erst nach der Trennung erworben, um im neuen Heim des Käufers verwendet zu werden, gehören diese nicht zum allgemeinen Hausrat. Sie gehören ausschließlich und rechtmäßig demjenigen, der sie gekauft hat.
Was passiert mit dem Hausrat nach der Scheidung?
Für gewöhnlich teilen beide Ehepartner den Hausrat unter sich auf. In vielen Fällen kommt es hierbei zu keinerlei Streitigkeiten, doch leider ist das nicht die Regel. Können sich beide Ehepartner nicht einigen, muss ein Familiengericht hinzugezogen werden, um eine Entscheidung zu fällen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- Wie sieht es aus mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen?
- Spielt ein Kindeswohl eine Rolle?
- Welche Eigentumsverhältnisse liegen generell vor?
- Gab es ein eindeutiges Fehlverhalten innerhalb der Ehe, das zur Trennung führte?
Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, kann der Ehepartner den zur Debatte stehenden Gegenstand vom anderen herausverlangen. Die Gegenstände, über die wohl am häufigsten derartig gestritten wird, betreffen das Haustier und das in der Ehe genutzte Auto.
Details zu den jeweiligen Bestimmungen sind in Paragraf 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgefasst und weiteres dazu ist nachzulesen auf scheidung.org.
Wem gehört was?
Grundsätzlich wird erst einmal angenommen, dass sämtliche zum Hausrat gehörenden Gegenstände beiden Partnern gehören. Bei vielen dieser Dinge einigen sich die Eheleute nach der Trennung auch ohne Probleme. Allerdings gibt es dann auch noch die Gegenstände, bei denen ganz klar vorgegeben ist, wem sie gehören und wer sie am Ende mitnehmen darf.
Ein sehr gutes Beispiel ist das Auto, welches in der Ehe genutzt wurde. Speziell bei diesem kommt es darauf an, in welchem Umfang es genutzt wurde und vor allem, wer im Fahrzeugschein oder -brief steht. Wurde das Auto zum Beispiel ausschließlich zur Ausübung beruflicher Zwecke verwendet oder nur von einem Ehepartner, gehört es nicht zum Hausrat. Somit erhält es derjenige, der es regelmäßig verwendet hat.
Wurde es stattdessen gemeinschaftlich in der Familie genutzt, zählt es wiederum zum Hausrat und kann bei einer fehlenden Einigung auch gerichtlich einem der Ehepartner zugesprochen werden.
Eine Sonderstellung nehmen außerdem die Gegenstände ein, die einer der Ehepartner mit in den Haushalt gebracht hat. Diese werden in erster Linie grundsätzlich nicht zum gemeinsamen Hausrat gezählt. Dementsprechend darf der Partner, der sie für diesen zur Verfügung gestellt hat, selbstverständlich nach der Trennung wieder mitnehmen.
Als Ausnahme gelten hierbei Bestandteile des Hausrats, die der jeweils andere Partner benötigt, um gewisse Aufgaben zu erfüllen. Die Überlassung erfolgt in diesem Fall jedoch nur vorübergehend, bis der andere Partner einen Ersatz gefunden hat.
Immer wieder kommt auch die Frage auf, wie es mit Hochzeitsgeschenken aussieht und wie diese aufgeteilt werden. Zunächst einmal: Diese Dinge gehören beiden Ehepartnern. Häufig ist es jedoch so, dass die Gegenstände vorwiegend nur von einem der im Haushalt lebenden Personen genutzt werden. Für gewöhnlich nimmt derjenige den Gegenstand dann auch nach der Trennung mit.
Eine große Rolle spielt es auch immer, ob die Ehepartner eine Gütergemeinschaft vereinbart haben. In diesem Fall wird wieder davon ausgegangen, dass sämtlicher Hausrat beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Dementsprechend kann einer der Ehepartner einen Ersatz vom anderen verlangen, sofern er auf den besagten Gegenstand nicht verzichten will.
Wer bekommt das Haustier?
Ein häufig auftauchendes Problem in Bezug auf die Entscheidung, wer das Haustier bekommt, ist die persönliche Bindung zu diesem. Hierbei kommt es nicht selten zu Streitereien, die gerichtlich geklärt werden müssen.
Anders als bei Kindern, wird bei einem Haustier nicht auf sein Wohl geachtet. Stattdessen spielt es eine Rolle, wer sein rechtmäßiger Eigentümer ist. Wurde zum Beispiel ein Kaufvertrag bei der Anschaffung abgeschlossen, bekommt es derjenige, der im Vertrag steht. Sind beide Partner eingetragen, kann derjenige, der auf das Haustier verzichtet, einen größeren Teil des restlichen Hausrats in Anspruch nehmen.
Bildquelle: © AdobeStock/Andrey Popov und Evrymmnt
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