Gärtner & Co. in der Steuererklärung absetzen

Wenn Sie jemanden damit beauftragt haben, Ihren Rasen zu mähen oder wenn Ihnen ein Unternehmen die Fenster putzt, können Sie sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt wiederholen – bis zu 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung: Es eine ordnungsgemäße Rechnung und es wurde per Überweisung gezahlt.

Die steuerlichen Voraussetzungen

Unter dem Begriff „haushaltsnahe Tätigkeiten“ werden alle Verrichtungen verstanden, die Sie als Privatperson bei einem Unternehmen in Auftrag gegeben haben und die gewöhnlich von Ihnen oder anderen Personen aus Ihrem Haushalt erledigt werden. Dabei muss es sich gleichzeitig immer um eine Dienstleistung handeln, die in Ihrem Haushalt durchgeführt wird. Dazu zählt zum Beispiel das Zubereiten von Speisen in Ihrer Küche, nicht jedoch die Kosten für einen Catering-Service, der das Essen nur liefert. Für Beschäftigte auf 450-Euro-Basis, die bei Ihnen im Haushalt für Sie tätig sind, gibt es eine Ausnahme: Hier sind jährlich nur bis zu 510 Euro von der Steuer abziehbar – zusätzlich zu den 4.000 Euro. Weitere Informationen finden Sie bspw. auf der Website des Lohnsteuerhilfevereins VLH unter vlh.de.

Absetzbar sind allerdings nur Rechnungen, die Sie per Überweisung gezahlt haben und für die Ihnen eine Rechnung vorliegt. Der Betrag darf nicht bar gezahlt werden. Als Höchstgrenze gelten pro Jahr 20.000 Euro, von denen dann 20 Prozent der Summe von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Die Gesetzesgrundlage können Sie im § 35a EStG nachlesen.

Alle Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie in der Steuererklärung auf der Seite 3 des Mantelbogens eintragen. Einzutragen ist der Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer. Der Abzugsbetrag mindert nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern Ihre Steuerschuld.

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Das ist absetzbar

Nur den reinen Arbeitslohn können sie steuerlich geltend machen. Hinzu kommen noch Kosten für die Nutzung von Geräten und Maschinen, wie zum Beispiel den Rasenmäher oder Staubsauger, aber auch Fahrtkosten. Hiervon wird ein Fünftel anerkannt. Verbrauchskosten wie Spülmittel, Benzin für den Mäher oder auch Säcke zum Entsorgen des Schnittguts können sie ebenfalls mit 20 Prozent berücksichtigen.

Nicht anerkannt werden Müllabfuhrgebühren oder auch die Nachhilfe für Ihre Kinder – auch dann nicht, wenn sie in Ihren eigenen vier Wänden erteilt wird. Auch Kosten für die Grabpflege oder Kosten für einen Hausverwalter können Sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Anerkannt werden folgende Dienstleistungen:

  • Reinigungsarbeiten in der Wohnung und der Fenster
  • Winterdienst und Gehwegreinigung auf grundstückseigenen Gehwegen
  • Gartenarbeiten wie Hecke schneiden, Rasen mähen oder Baumpflege
  • Kinderbetreuung in der eigenen Wohnung
  • Pflegedienstleistungen
  • Betreuung von Haustieren im eigenen Haushalt

Das sollte die Rechnung enthalten

Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung alle Arbeiten des Dienstleisters genau aufgeschlüsselt sind. Lassen Sie andernfalls die Rechnung vor Bezahlung ändern.

Erstreckt sich das Tätigkeitsfeld auch über Arbeiten, die nicht absetzbar sind, sollten Sie besser auf eine gesonderte Rechnung bestehen. Das ist der Fall, wenn der Dienstleister zum Beispiel auch einen Winterdienst auf öffentlichen Wegen absolviert, die sich nicht auf Ihrem Grund und Boden befinden. Derzeit steht allerdings eine Revisionsentscheidung aus, ob diese Kosten nicht trotzdem anzuerkennen sind.

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